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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 08.04.2004
Aktenzeichen: 7 U 107/00
Rechtsgebiete: BGB, HGB


Vorschriften:

BGB §§ 249 ff
HGB §§ 407 ff
1. Die separate Vereinbarung über das Auf- oder Abslippen einer Segelyacht ist Frachtvertrag im Sinn des § 407 HGB; die Haftung richtet sich nach den §§ 425 ff HGB.

2. Der Ausfall der Nutzung einer Segelyacht stellt keinen im Sinne von §§ 249 ff BGB ersatzfähigen Vermögensschaden dar, soweit die Yacht privat genutzt wird und abstrakte Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht wird.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Grund- und Teil-Urteil

7 U 107/00

Verkündet am: 08. April 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 04. März 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 28. April 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 255,65 € nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 02. März 2000 zu zahlen.

In Höhe von 34.124,41 € nebst anteiliger Zinsen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe sowie über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Berufungsrechtszuges an das Landgericht Flensburg zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:

Die Kläger sind in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer der Segelyacht "F" vom Typ N 371. Sie nehmen die Beklagte auf Schadensersatz zum einen aufgrund eines Vorfalles vom 09. November 1999 in Anspruch, bei dem die Segelyacht im Zuge des Verbringens ins Winterlager beim Aufslippen erheblich beschädigt wurde, zum anderen wegen eines Ölschadens infolge einer Reparatur des Tanks der Yacht am 17.09.1999.

Die Parteien streiten über Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche. Die in erster Instanz auf Zahlung von insgesamt 13.300,00 DM (6.800,18 €) nebst 4 % Rechtshängigkeitszinsen gerichtete Klage, mit der Ersatz der Selbstbeteiligung in der Yachtkaskoversicherung in Höhe von 2.800,00 DM, 10.000,00 DM merkantiler Minderwert sowie 500,00 DM für den Ölschaden infolge der Reparatur geltend gemacht worden sind, hat das Landgericht abgewiesen. Mit der Berufung haben die Kläger unter erheblicher Klagerweiterung ursprünglich Schadensersatz in Höhe von 145.088,54 DM (74.152,59 €) geltend gemacht, nämlich Instandsetzungskosten auf Gutachtenbasis in Höhe von 203.838,54 DM, einen merkantilen Minderwert in Höhe von 30.000,00 DM, Nutzungsausfall für die Segelsaison 2000 in Höhe von 21.000,00 DM, den Ölschaden mit 500,00 DM, wobei sich in der Addition eine rechnerische Differenz von 250,00 DM ergibt, abzüglich einer Zahlung des Yachtkaskoversicherers in Höhe von 110.000,00 DM. Mit Schriftsatz vom 17. März 2003 haben die Kläger die Klage um weitere 21.000,00 DM, den Nutzungsausfall für die Segelsaison 2001, erhöht.

Unter weiterer Erhöhung der Klage um 24.741,55 DM (12.650,15 €) gemäß Schriftsatz vom 02. Dezember 2003 hinsichtlich der nunmehr konkret abgerechneten Reparaturkosten beantragen die Kläger,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand 97.697,70 € (191.080,09 DM) zzgl. 7 % Jahreszinsen auf 74.310,42 € (145.338,54 DM) seit dem 11. Februar 2000 sowie 7 % Jahreszinsen auf weitere 10.737,13 € (21.000,00 DM) seit dem 01. November 2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet jede Verantwortlichkeit für die geltend gemachten Schäden, ebenso die Schadenhöhe und hat im Übrigen die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Senat hat Beweis erhoben durch zweimalige Anhörung des Sachverständigen Schr. , Vernehmung des sachverständigen Zeugen K. sowie der Zeugen C., H. und S. Des Weiteren ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Schl., der sein Gutachten mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke vom 10. Oktober 2002, 27. März 2003, 11. Dezember 2003 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Schl. vom 16. Juli 2003 (Bl. 480-487 d.A.) verwiesen. Der Geschäftsführer der Beklagten wurde persönlich gemäß § 141 ZPO angehört.

Ergänzend wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst darin enthaltener Verweisungen sowie auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung der Kläger, auf die gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Verfahrensvorschriften weiterhin Anwendung finden, hat teilweise Erfolg.

Soweit der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, ist gemäß § 301 Abs. 1 ZPO a.F. durch Teil-Urteil zu entscheiden; im Übrigen ist der Rechtsstreit aufgrund der im Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahme zwar dem Grunde nach entscheidungsreif, nicht aber zur Höhe, so dass der Senat von der Möglichkeit des Erlasses eines Grund-Urteils (§ 304 Abs. 1 ZPO a.F.) Gebrauch gemacht hat, im Übrigen ist - da zur Schadenshöhe weiter umfangreich Beweis zu erheben sein wird - gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif, soweit die Kläger Ansprüche wegen des Ölschadens geltend machen, im Hinblick auf die Nutzungsausfallentschädigungsansprüche für die Jahre 2000 und 2001 sowie hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 02.12.2003 klagerhöhend geltend gemachten Reparaturkosten.

Die Beklagte ist den gesamthänderisch gebundenen Klägern (§§ 705 ff BGB) auf der Grundlage einer positiven Forderungsverletzung des Werkvertrages über die Tankreparatur zum Schadensersatz in Höhe der geltend gemachten 255,65 € (500,00 DM) verpflichtet. Denn es wäre Aufgabe des Geschäftsführers der Beklagten gewesen, entweder den Kläger zu 1. als seinen Ansprechpartner hinsichtlich der durchzuführenden Reparatur oder jedenfalls dessen Sohn, als er ihn am Abend des 17. September 1999 auf der Pier traf, darüber zu informieren, dass der Tankgeber ausgebaut und das dadurch im Tank vorhandene Loch lediglich provisorisch verschlossen war. Selbst wenn der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger zu 1. darüber informiert hätte, dass die Ersatzteilbeschaffung etwa eine Woche dauern würde - was bestritten ist - würde ihn dies nicht entlasten. Denn die Beklagte behauptet selbst nicht, dass zugleich darüber informiert worden wäre, dass der Tank nicht dicht war. Entgegen der Auffassung des Landgerichts oblag dem Sohn der Beklagten auch keine Überprüfung vor Antritt der Fahrt dahingehend, ob sich möglicherweise ein nicht ordnungsgemäß verschlossenes Loch im Tank befinden würde. Es ist unstreitig, dass sich der Tankgeber nicht im Einfüllstutzen befindet, weder dem vom Landgericht vergleichsweise herangezogenen Autofahrer noch einem Segler ist es zuzumuten, vor Antritt einer Fahrt zu überprüfen, ob sich an irgendeiner Stelle des Tanks möglicherweise eine nicht ordnungsgemäß verschlossene Öffnung befindet. Da dem Sohn des Klägers zu 1. bekannt war, dass der Tankgeber defekt war, bestand für ihn auch kein Anlass zur Überprüfung vor dem Hintergrund, dass die Tankanzeige einen Stand "Null" anzeigte; denn dies war ja eben der Defekt, mit einem Ausbau des Tankgebers und einer sich daraus ergebenden irregulären Öffnung im Tank musste niemand rechnen.

Der Höhe nach ist der Schaden der Kläger belegt durch die zur Akte gereichten Rechnungen, er beläuft sich insgesamt auf deutlich mehr als 500,00 DM, jedoch haben die Kläger ihren Anspruch auf diese Höhe beschränkt.

Soweit es Ansprüche der Kläger wegen der Beschädigung der Yacht im Zuge des Aufslippens angeht, ist der Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt mit Ausnahme der Schadenspositionen Nutzungsausfall sowie des klagerhöhend geltend gemachten Betrages aufgrund der konkreten Schadensabrechnung. Dem Grunde nach haftet die Beklagte den Klägern gemäß § 425 Abs. 1 HGB für den Schaden, der ihnen durch das Ausbrechen der Yacht vom Slipwagen im Zuge des Aufslippens entstanden ist. Zwischen den Parteien ist ein Frachtvertrag i.S. von § 407 Abs. 1 HGB geschlossen worden. Die Beklagte hatte es vertraglich übernommen, das Schiff aus dem Wasser heraus ins Winterlager zu verbringen. Nachdem in früheren Jahren das Aufslippen Teil der vertraglichen Vereinbarung über das Winterlager gewesen war, hatte die Beklagte das Slippen aus den Verträgen herausgenommen und jeweils separat abgerechnet, ohne dass darüber schriftliche Verträge existierten. Es handelt sich daher bei der Vereinbarung über das Slippen um einen separaten Frachtvertrag i.S. von § 407 HGB, denn auch die Beförderung von Gütern über nur kurze Strecken fällt unter die §§ 407 ff HGB (BGH NJW-RR 1995, S. 415 ff; OLG Hamburg, VersR 1996, S. 352 f.; Koller, Transportrecht, 4. Aufl. § 407 Rn. 10). Auch das Verbringen der Yacht der Kläger vom Liegeplatz in der Schlei in das Winterlager fällt daher unter die frachtrechtlichen Bestimmungen.

Dabei kann sich die Beklagte auch nicht auf die Haftungsbeschränkungen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Winterlager- und Sommerliegeplätzen (Bl. 45/45 Rück d.A.) berufen; danach (VIII. der AGB der Beklagten) sind Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Beklagten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind aber nicht Bestandteil der Vereinbarung der Parteien über das Slippen geworden. § 2 Abs. 1 AGBG, das auf das Vertragsverhältnis der Parteien noch Anwendung findet, verlangt - neben dem Einverständnis der anderen Partei mit der Geltung der AGB - einen ausdrücklichen Hinweis oder deutlich sichtbaren Aushang auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme. Während dies für die jeweiligen Verträge über Winter-/Sommerlager gilt, bei denen das Slippen ausdrücklich nicht (mehr) Gegenstand der Vereinbarung war, fehlt es für eine Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den gesonderten Vertrag über das Slippen schon an jedem Vortrag der dafür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten, wie dies geschehen sein soll. Dass die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter VIII Abs. 1 insbesondere ihre Haftung beim Auf- oder Abslippen beschränkt sehen will, ändert daran nichts, denn die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist schon nach der Überschrift auf die Vermietung von Winterlager- und Sommerliegeplätzen beschränkt, eine entsprechende Einbeziehung in die Verträge über das Auf- oder Abslippen fehlt. Die vor Erlass des AGB-Gesetzes zur früheren Rechtslage vertretenen Formel vom "Wissenmüssen" (vgl. Palandt-Heinrichs, 61. Aufl. § 2 AGBG Rn. 2) ist überholt. Für die Voraussetzungen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag sind vielmehr frühere und/oder andere Geschäfte unerheblich (BGH NJW-RR 1987, S. 112 ff). Ebenso wenig liegt eine sog. Rahmenvereinbarung i.S. von § 2 Abs. 2 AGBG zwischen den Parteien vor. Dazu hätte es zumindest einer konkreten Vereinbarung bedurft, dass für sämtliche Verträge zwischen den Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hätten gelten sollen. Dem steht - neben fehlendem Vortrag der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten - objektiv schon entgegen, dass jeweils bei den einzelnen Verträgen über Winter-/Sommerlager die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbart worden ist. Im nichtkaufmännischen Bereich - wie hier - lässt sich daraus für den Vertragspartner nicht entnehmen, dass die Beklagte grundsätzlich nur unter Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verträge schließen wollte (BGH aaO).

Zugunsten der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten greift auch nicht der Haftungsausschluss gemäß § 426 HGB. Danach ist der Frachtführer von der Haftung befreit, soweit die Beschädigung auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte beim Aufslippen weder mit der geforderten "größten Sorgfalt" gearbeitet hat noch gar die Beschädigung der Yacht bzw. ihre Folgen unabwendbar gewesen wären. Unabhängig davon, dass die Beschädigung des Slipwagens selber nach den Ausführungen des Sachverständigen Schr. nicht Ursache des Ausbrechens der Yacht der Kläger vom Slipwagen war, sondern dessen Folge, steht insbesondere aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Schl. fest, dass der Beklagten beim Aufslippen Fehler unterlaufen sind. Abgesehen einmal davon, dass die personelle Besetzung unzureichend war, die Beklagte hat den Slipvorgang - entgegen ihrem erstinstanzlichen Vortrag - letztlich unstreitig mit einer Besetzung von lediglich zwei Mann durchgeführt, nämlich dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Zeugen H., der sich an Bord der Yacht befand, waren die Sicherheitsvorkehrungen gerade gegen ein seitliches und/oder achternes Ausbrechen der Yacht vom Slipwagen unzureichend.

Die Beklagte hatte von vorhandenen vier Rungen lediglich drei Rungen gesetzt, die achterne Backbordrunge fehlte, zudem war nur eine Festmacherleine vorhanden, die an einer Belegklampe an der Backbordseite sowie an der vorderen Backbordrunge befestigt war. Um ein Schiff wie die Yacht der Kläger beim Aufslippen sicher gegen Herausrutschen und/oder seitliches Wegrutschen zu hindern, hätte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Schl. es jedenfalls der Verwendung von drei Rungen - wie hier - und zumindest eines weiteren Halteseils bedurft. Die hier verwendete "Festmacherleine", deren genaue Dimension und Zustand im Übrigen nicht mit der hinreichenden Sicherheit festgestellt werden konnten, hatte aufgrund ihrer Befestigung an einer Backbordklampe und der vorderen Backbordrunge keine Haltefunktion, vielmehr hätte sie dafür nach Aussage des Sachverständigen zumindest am Slipwagen angebracht werden müssen. Zu diesem Punkt hat der Sachverständige erklärt: "... Der Normalfall beim Slippen sind vier Rungen; man kann auch mit drei Rungen arbeiten, wenn man die fehlende Runge durch Seile ersetzt. ... Wenn statt der fehlenden Runge ein Zugseil nach Steuerbord gelegt worden wäre, befestigt entweder an der Runge oder am Slipwagen, wäre die Zugkraft nach Backbord durch das Seil zu halten gewesen. Selbst bei der Verwendung von vier Rungen wären am besten noch zwei Seile gespannt worden, wobei eines wohl gereicht hätte. Das hätte jedenfalls ein Kippen verhindert. ... Für mich ist es unverständlich, dass ein 28 mm-Seil reißt, ein intaktes Seil hat eine Bruchkraft von 6 Tonnen. Die Entwicklung von 6 Tonnen Kraft ist bei diesem Boot eigentlich nicht möglich, das Seil war entweder morsch oder nicht 28 mm dick. Das vorhandene Seil hatte im Wesentlichen Funktion beim Einschwimmen des Schiffes. ... Um ein Kippen zu verhindern, bedarf es entweder einer vierten Runge oder eines rechtwinklig gezogenen Seils.

Um ein Auslaufen nach hinten zu verhindern, braucht man ein oder besser noch zwei Seile nach vorne. ...". Dies belegt, dass die Beklagte in keiner Hinsicht die nach § 426 HGB für einen Haftungsausschluss erforderliche "größte Sorgfalt" beim Slipvorgang angewendet hat, schon gar nicht die dazu erforderlichen Umstände hat beweisen können. Daran vermögen auch die Ausführungen des sachverständigen Zeugen K. - auch der Sachverständige Schr. hat die Verwendung von vier Rungen für erforderlich gehalten - oder die Hinweise der Beklagten auf Slipvorgänge in anderen Werften etwas zu ändern. Der sachverständige Zeuge K. - der im Übrigen für den Haftpflichtversicherer der Beklagten in dieser Sache vorgerichtlich tätig war - hat in seiner Vernehmung über einen Slipwagen in Glücksburg berichtet, wo grundsätzlich nur mit zwei Rungen geslippt wird. Nach der unbestrittenen Darstellung der Kläger handelt es sich dabei um eine völlig andere Konstruktion des Slipwagens als bei dem der Beklagten, insbesondere werden dort Halteseile zwischen Slipwagen und zu slippender Yacht gezogen als Sicherung, wie sie auch der Sachverständige Schl. als notwendig angesehen hat; wenn - wie es nach Darstellung der Beklagten sein soll - in anderen Werften ebenfalls nur mit zwei oder drei Rungen und nach dem selben Prinzip wie in der Werft der Beklagten geslippt wird, belegt dies nach Auffassung des Senats nur, dass sich die Betreiber dieser Werften ebenfalls nicht der größtmöglichen und auch erforderlichen Sorgfalt befleißigen, nicht aber, dass die Beklagte die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses gemäß § 426 HGB erfüllt hätte.

Die Höhe des gemäß §§ 429 ff HGB zu ersetzenden Schadens ist zwischen den Parteien streitig, es existieren nicht nur verschiedene Schadensgutachten, sondern die Beklagte hat - nachdem die Kläger auf eine konkrete Schadensberechnung anhand der Reparaturkosten umgestellt haben - auch die Notwendigkeit und Angemessenheit der den Klägern in Rechnung gestellten Kosten substantiiert bestritten. Insofern bedarf es einer weitergehenden, umfänglichen Beweisaufnahme, die gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. nach Zurückverweisung das Gericht des ersten Rechtszuges durchzuführen hat.

Im Hinblick darauf hält es der Senat nicht für sachdienlich, von einer Zurückverweisung gemäß § 540 ZPO a.F. abzusehen.

Die Frage, ob selbständige Rechnungsposten eines einheitlichen prozessualen Anspruchs auf Ersatz von Sachschaden ersatzfähig sind, gehört in der Regel ins Betragsverfahren, nicht zum Grund des Anspruchs (BGH NJW 1993, S. 1793 ff; BGH NJW 2001, S. 224 f.). Zum Erlass eines Grundurteils insoweit reicht es aus, dass nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht; diese Wahrscheinlichkeit liegt hier vor, denn nach den von den Klägern zur Akte gereichten Belegen übersteigen die tatsächlichen Reparaturkosten die Zahlung des Yachtkaskoversicherers in Höhe von 110.000,00 DM - insoweit hat ein Übergang gemäß § 67 VVG stattgefunden - bei weitem.

Neben dem Anspruch auf Ersatz des Ölschadens ist der Rechtsstreit entscheidungsreif i.S. von § 301 Abs. 1 ZPO a.F. hinsichtlich der geltend gemachten Schadensposition Nutzungsausfallentschädigung für die Jahre 2000/2001 (2 x 21.000,00 DM = 42.000,00 DM = 21.474,26 €) sowie der mit der Klagerhöhung aus dem Schriftsatz vom 02.12.2003 geltend gemachten weiteren 12.650,15 € (24.741,55 DM), insgesamt also wegen 66.741,55 DM, entsprechend 34.124,41 €.

Nutzungsausfallentschädigung für die Yacht können die Kläger schon aus Rechtsgründen nicht ersetzt verlangen, die klagerweiternd geltend gemachte Forderung ist verjährt, die Beklagte hat diese Einrede ausdrücklich erhoben.

Der Ausfall der Nutzung der Segelyacht in den Jahren 2000/2001 stellt keinen i.S. von § 249 ff BGB ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 09. Juli 1986 (BGHZ 98, S. 212 ff) liegt ein ersatzfähige Vermögensschaden dann vor, wenn dem Eigentümer die Nutzung von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen ist wie (beispielsweise) auf das von ihm selbst bewohnte Haus, zeitweise infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum entzogen wird (BGHZ aaO S. 216/217). Eine derartige Ergänzung des Gesetzes muss dabei auf Sachen beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, der Schadensersatz soll nicht an unkontrollierbaren subjektiven Wertschätzungen festgemacht werden, sondern - um eine Überdehnung des Schadensersatzes in den immateriellen Interessenbereich zu vermeiden - grundsätzlich den Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Dabei kann auch auf die Verkehrsanschauung abgehoben werden. Jedenfalls darf Schadensersatz nicht für den zeitweiligen Ausfall der Nutzung von Wirtschaftsgütern zuerkannt werden, die nicht von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung sind, sondern überwiegend nur für die Person des Geschädigten, nicht aber für den Verkehr Wert haben (BGH aaO S. 222/223).

Dass die Möglichkeit der Nutzung einer Segelyacht derart zentrale, allgemeine Bedeutung für die Lebenshaltung hätte, die sich signifikant auf deren materielle Grundlage auswirken würde, ist nicht erkennbar. Eine Entschädigung für den zeitweisen Ausfall der Nutzung kann daher schon dem Grunde nach nicht zuerkannt werden.

Bei einer Segelyacht handelt es sich um einen Gegenstand, der gemeinhin dem Hobby und der Freizeitgestaltung dient. Dies ist auch bei den Klägern nichts anderes, auch wenn diese die Yacht zu Fahrten mit Geschäftsfreunden und für Urlaubsreisen nutzen. Bei diesem sicher eher exklusiven Hobby kann von nach der Verkehrsanschauung allgemeiner und zentraler Bedeutung einer Yacht für die Lebenshaltung jedenfalls keine Rede sein; eine Segelyacht ist weder einem Kraftfahrzeug vergleichbar, auf das viele Kfz-Eigentümer schon zur Erhaltung ihrer Lebensgrundlage angewiesen sind, noch etwa einer Immobilie, für deren zeitweisen Nutzungsausfall der Bundesgerichtshof mit dem zitierten Beschluss ebenfalls die Möglichkeit eines Vermögensschadens anerkannt hat. Soweit sich die Kläger auf Entscheidungen beziehen, die eine Nutzungsausfallentschädigung für Segelyachten zuerkannt haben, datieren diese Entscheidung vor Erlass des Beschlusses des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1986. Schon gar nicht ist erkennbar, dass für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung der Kläger die ständige Verfügbarkeit der Segelyacht notwendig wäre.

Ansprüche der Kläger auf die mit der Klagerhöhung aus Dezember 2003 geltend gemachten Beträge sind in jedem Falle gemäß § 439 HGB verjährt. Dabei kann offen bleiben, ob die einjährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 S. 1 HGB gilt, oder die bei Vorsatz oder diesem nach § 435 HGB gleichstehenden Verschulden gemäß § 439 Abs. 1 S. 2 HGB geltende dreijährige Verjährungsfrist. Der Schaden ist eingetreten am 09. November 1999, mit Ablauf dieses Tages begann die Verjährung (§ 439 Abs. 2 S. 1 HGB). Bei Eingang der Klagerweiterung war die dreijährige Verjährungsfrist in jedem Falle bereits vollendet, selbst wenn man im Hinblick auf vorgerichtliche Verhandlungen von einer Hemmung der Verjährung bis zur Klagerhebung (§ 439 Abs. 3 HGB) ausgehen wollte. Denn Klage ist mit Eingang 11.02.2000 beim Landgericht erhoben worden, wobei diese Ansprüche in erster Instanz noch gar nicht streitgegenständlich waren.

Durch die Klagerweiterung mit der Begründung der Berufung, die am 12. Oktober 2000 bei Gericht eingegangen ist, ist die einjährige Verjährungsfrist aus § 439 Abs. 1 S. 1 HGB gewahrt, so dass insofern die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durchgreift.

Der den Klägern durch dieses Urteil zuerkannte Betrag ist gemäß §§ 288, 291 BGB a.F. ab Rechtshängigkeit mit 4 % Jahreszinsen zu verzinsen. Einen höheren Zinsschaden als den seinerzeitigen gesetzlichen haben die Kläger trotz Bestreitens des Beklagten substantiiert nicht dargetan, ebenso wenig einen früheren Verzugseintritt.

Eine Entscheidung über die Kosten ist nicht angezeigt, diese ist der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Gründe i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Fragen insbesondere zur Nutzungsausfallentschädigung sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

Ende der Entscheidung

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